Barrierefrei anzeigen

Augusta-Bender-Schule Mosbach

Staatlich anerkannte Erzieher*innen können ab sofort an allen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg studieren

Aufgrund einer Änderung im LHG (§ 58) erhalten nun auch Inhaber/innen von Abschlüssen von Fachschulen nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Da der Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher) der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in seiner jeweils geltenden Fassung) entspricht, fallen alle Absolvent/innen der Fachschule für Sozialpädagogik mit Erreichen der staatlichen Anerkennung unter die Regelung des § 58 Abs. 5 LHG und erhalten damit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Staatlich anerkannte Erzieher/innen können damit ab sofort an allen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg ein Studium beginnen. Dies ist auch möglich, wenn sie nicht die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt haben. Die Regelung gilt für alle staatlich anerkannten Erzieher/innen, in deren Zeugnis über die staatliche Anerkennung unten der folgende Zusatz steht „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in seiner jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“ Gemäß LHG umfasst die Hochschulzugangsberechtigung alle in § 1 benannten Hochschulen.

Die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG ist keine Fachhochschulreife, die durch den Besuch des Zusatzunterrichts und die Zusatzprüfung als zusätzlicher Schulabschluss erworben wird und bundesweit gültig ist. Die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG ist in einem Landesgesetz geregelt und regelt die Hochschulzugangsberechtigung an Baden-Württembergischen Hochschulen. Ob die anderen Bundesländer einen Hochschulzugang auf diesem Weg ermöglichen, ist in den dortigen rechtlichen Vorgaben geregelt.

Pressemitteilung